Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Wickeder Westfalenstahl GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Angebote, Vertragsbeziehungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen unter Einschluss von Dienstleistungsverträgen (im Folgenden „Lohnaufträge“) zwischen uns und dem „Besteller“.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. Bei wirksamer Abwehrklausel gilt für die von uns im Rahmen eines Kaufvertrags an den Besteller gelieferte Ware (die „Ware“ oder auch der „Liefergegenstand“) hinsichtlich unseres Eigentumsvorbehalts die Regelung des § 10.
1.2 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot und Auftragserteilung
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung in Textform bestätigt haben oder die Lieferung ausgeführt ist. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgeblich. Sämtliche Vereinbarungen sind in Textform niederzulegen; dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt vorbehalten.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der jeweilige abgeschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2.3 Die in unseren Prospekten, Katalogen und Anzeigen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Prospekte, technische Angaben und Kataloge und sonstige technischen Daten sind unverbindlich. Sie dienen lediglich der Beschreibung und sollen nur eine angemessene Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Die vorgenannten Angaben werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Konzernverrechnung
3.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk (EXW gemäß INCOTERMS 2010) zzgl. Umsatzsteuer sowie etwaiger sonstiger anfallender Steuern. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
3.2 Ist nur eine Zielmenge vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller erwartete unverbindliche Bestellmenge zugrunde. Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den vereinbarten Preis angemessen.
3.3 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen – im Falle von Lohnaufträgen innerhalb von 8 Tagen – ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
3.4 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 288 Abs. 2 BGB, derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
3.5 Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder solchen Forderungen aufrechnen, die in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.6 Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel – fällig zu stellen.
3.7 Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so können wir den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist verlangen. Deutet der Verzug des Bestellers auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir darüber hinaus berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
3.8 Kommt der Besteller mit einer etwaig vereinbarten Teilzahlung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen.
3.9 In den Fällen von § 3.7 sowie von § 3.8 können wir die Einziehungsermächtigung (§ 10.7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
3.10 Die in § 3.7 sowie in § 3.8 genannten Rechtsfolgen kann der Besteller durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Leistet der Besteller in den Fällen der § 3.7 oder der § 3.8 innerhalb angemessener Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Bestellers berechtigt. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
3.11 Das Bestimmungsrecht des Bestellers, welche Forderungen durch Zahlungen des Bestellers erfüllt werden, wird zugunsten der gesetzlichen Tilgungsregelung von § 366 Abs. 2 BGB abbedungen.
3.12 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
3.13 Wir sind aufgrund der uns erteilten Ermächtigung der zur Wickeder Group gehörenden Gesellschaften („Konzerngesellschaften“) berechtigt, gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder gegen eine Konzerngesellschaft zustehen, jederzeit mit eigenen Forderungen gegenüber dem Besteller aufzurechnen. In Höhe der Aufrechnung, die dem Besteller anzuzeigen ist, entfällt seine Zahlungspflicht und erlischt die Verbindlichkeit der bettreffenden Konzerngesellschaft.
Zu den in den Verrechnungskreis einbezogenen Gesellschaften gehören nur Konzerngesellschaften, welche gemäß § 18 AktG mit uns verbunden sind. Auf Verlangen des Abnehmers werden wir diese Konzerngesellschaften unverzüglich offenlegen. Die vorstehende Aufrechnungsbefugnis gilt auch für noch nicht fällige Forderungen und Verbindlichkeiten gegen Gewährung einer Abzinsung in Höhe der banküblichen Zinssätze.
Der Aufrechenbarkeit steht eine verschiedenartige Zahlungsweise (z. B. Barzahlung einerseits, Wechselhingabe andererseits) nicht entgegen.
4. Maße, Gewichte, Güten
4.1 Güten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
4.2 Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und sonstigen Spezifikationen sind nach DIN, EN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
4.3 Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Im Falle von Lohnaufträgen ist für die Abrechnung jeweils das Gewicht bei Eingang des von uns zu bearbeitenden Materials maßgeblich. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.
Soweit rechtlich zulässig, behalten wir uns vor, Gewichte ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zu ermitteln. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich.
Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
5. Versendung und Gefahrenübergang
5.1 Transportweg und Transportmittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers sind mangels besonderer Vereinbarung uns überlassen.
5.2 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5.3 Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns schriftlich zu benachrichtigen.
5.4 Soweit die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, geht unabhängig von dem Typ des konkret abgeschlossenen Vertrages mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, Spediteur oder Frachtführer oder mit dem Aufladen auf eines unserer Fahrzeuge, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr übernommen haben. Der Besteller darf die Annahme der Ware bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
5.5 Verzögert sich der Versand auf Verlangen des Bestellers oder infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über.
5.6 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2010.
5.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5.8 Sofern nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Soweit wir verpacken, sorgen wir für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel nach unserem Ermessen auf Kosten des Bestellers. Die Rücknahme von Verpackungen richtet sich nach der jeweiligen mit dem Besteller abgeschlossenen Vereinbarung. Kosten des Bestellers für einen etwaigen Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
6. Lieferzeiten, Lieferverzögerung
6.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sollen sie verbindlich sein, so ist auch die Verbindlichkeit schriftlich zu vereinbaren.
6.2 Wenn der Besteller vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, einschließlich etwaiger Exportgenehmigungen, Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. ä., nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktablaufs angemessen hinauszuschieben. Die Einhaltung der Lieferzeit durch uns setzt außerdem voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind.
6.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“ (EXW gemäß INCOTERMS 2010). Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die auf Initiative des Bestellers vereinbart werden und die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese in angemessenem Umfang.
6.4 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Darüber hinaus stehen die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) durch uns unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
6.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, krankheitsbedingte Ausfälle unserer leitenden Mitarbeiter sowie Streiks, Aussperrungen, Arbeitnehmermangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – auch auf Seiten unserer Zulieferer und Herstellerfirmen – berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden, es sei denn, dass wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Infor-mationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
6.6 Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10%.
6.7 Erfolgt die Lieferung nicht fristgerecht, hat der Besteller uns eine Nachfrist zu setzen, die mindestens vierzehn Werktage zu betragen hat. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Ist nach Ablauf der von dem Besteller gesetzten Frist die Ware nicht versandbereit gemeldet, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Beendigung des Vertrages in sonstiger Weise berechtigt, wenn er diese Konsequenz des fruchtlosen Fristablaufs zusammen mit der Fristsetzung schriftlich angedroht hat. Unsere erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB ist ausgeschlossen. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz darüber hinaus nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.
7. Gewerbliche Schutzrechte
7.1 Unsere Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und sonstige Unterlagen oder Modelle bleiben stets in unserem Eigentum. Der Besteller ist ausschließlich im Rahmen des mit uns abgeschlossenen Vertrages zur Nutzung berechtigt. Das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsbeziehung überlassenen Unterlagen und Informationen steht im Verhältnis zum Besteller ausschließlich uns zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Bestellers entstanden sind. Zugänglichmachung für Dritte darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von unserer Seite geschehen. Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben, und jegliche davon angefertigten Kopien – auch, soweit sie sich auf elektronischen Speichermedien des Bestellers befinden – unwiederbringlich zu löschen.
7.2 Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Besteller verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht zur Nachprüfung vorbezeichneter Unterlagen, auch in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter, verpflichtet.
8. Abrufaufträge
8.1 Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Soweit der Besteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Datum der Mahnung die Ware abruft, sind wir berechtigt, den zugrundeliegenden Abrufplan bzw. die betreffende Rahmenvereinbarung, in der der Abrufplan enthalten ist, fristlost zu kündigen und die Produktion der im Abrufplan vereinbarten Waren unverzüglich einzustellen. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche von uns bis zu diesem Zeitpunkt hergestellte Waren innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Kündigung abzurufen und zu vergüten, soweit der Abrufplan nicht eine frühere Abruf- und Vergütungspflicht vorsieht.
8.2 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängel der Ware, Gewährleistung
9.1 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Aussagen von unserer Seite über die Beschaffenheit der Ware gelten nicht als Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich schriftlich. Zur Abgabe von Garantiezusagen sind ausschließlich unsere gesetzlichen Vertreter sowie unsere Prokuristen befugt. Die Rechte des Bestellers bestimmen sich in diesem Falle nach der von uns abgegebenen Garantieerklärung. Der Besteller hat die Rechte aus der Garantieerklärung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Garantiefalls schriftlich uns gegenüber geltend zu machen (Ausschlussfrist).
9.2 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens spätestens aber vier Werktage nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.
9.3 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist und soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als dem vertraglich vorgesehenen verbracht worden ist.
9.4 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir – außer im Falle von Lohnaufträgen, auf die § 9.11 Anwendung findet – nach den Regeln des Kaufrechts und nach Maßgabe der folgenden Regelungen Gewähr für die von uns gelieferten Waren. Wurde eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
9.5 Bei nachgewiesenen Sachmängeln der Liefergegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Liegen nur geringfügige Mängel vor, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. In jedem Fall ist Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts der fruchtlose Ablauf einer schriftlich gesetzten Frist von angemessener Länge, es sei denn, eine Fristsetzung ist gesetzlich entbehrlich. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen. Im Falle der Nachbesserung hat der Besteller auf unser Verlangen Mitteilungen von Mängeln zu präzisieren und schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten bereitzustellen, die zur Analyse des Mangels geeignet sind. Die Kosten der Nachbes-serung tragen wir, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als dem vertraglich vorgesehenen verbracht worden ist.
9.6 Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen von unserer Seite stellt unabhängig vom Umfang der Nacherfüllungsleistung kein Anerkenntnis des vom Besteller behaupteten Mangels dar. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich unsere gesetzlichen Vertreter sowie unsere Prokuristen befugt.
9.7 Haben wir den Mangel zu vertreten, leisten wir Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, allerdings nur im Rahmen der in § 11 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen festgelegten Grenzen.
9.8 Wir stehen nicht für Sachmängel ein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
9.9 Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers entfallen, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9.10 Rückgriffsrechte des Bestellers nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen allerdings nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
9.11 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sog. II-a-Material – stehen dem Besteller bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Sachmängelsansprüche zu.
9.12 Im Falle von Lohnaufträgen sind wir bei ordnungsgemäßer und fristgemäßer Rüge im Falle von berechtigten Beanstandungen zunächst nur zur Nachbesserung verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung, leisten wir Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausschließlich im Rahmen der in § 11 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen festgelegten Grenzen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
10.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 10.1.
10.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der § 10.1.
10.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. § 10.5 und § 10.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
10.5 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne von § 10.1.
10.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. § 10.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
10.7 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur nach Maßgabe von § 3.10 Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Hinsichtlich der Einziehung der Forderungen gilt der Besteller als Treuhänder mit der ausdrücklichen Verpflichtung zur Abführung der Gegenwerte abzüglich seines Verdienstes.
10.8 Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
10.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
10.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %‚ so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10.11 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.
10.12 Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns unverzüglich die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich diejenigen Kunden zu benennen, an die er die Vorbehaltsware veräußert hat, es sei denn, dass diese bereits vollständig bezahlt worden ist.
10.13 Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder in die an uns abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten, insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wird der Besteller auf unser Eigentum deutlich hinweisen und uns unverzüglich von den drohenden, unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Zugriffen Dritter unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen benachrichtigen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.
10.14 Hat der Besteller für die gelieferten Waren eine Verbringung derselben ins Ausland vorgesehen, so hat er uns hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten und auf unser Verlangen uns ein Sicherungsrecht einzuräumen, das dem vorbezeichneten Eigentumsvorbehalt unter der Rechtsordnung des Zielortes am nächsten kommt.
11. Allgemeine Haftungsbegrenzung
11.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
11.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.3 Soweit wir gemäß § 11.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11.5 Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für unsere Haftung
– wegen vorsätzlichen Verhaltens bzw. bei arglistigem Verschweigens eines Mangels,
– für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
– wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
– nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.6 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
11.7 Die Regeln der Beweislast bleiben von den Bestimmungen dieses § 11 unberührt.
12. Verjährung
12.1 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Mängelansprüche bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren davon abweichend in fünf Jahren. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Sonstige vertragliche Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen des Lieferers und alle außervertraglichen Ansprüche des Bestellers verjähren ebenfalls in einem Jahr, beginnend mit dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Verjährungsbeginn.
12.2 Abweichend von den vorstehenden Regelungen des § 12.1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn und soweit a) der Anspruch des Bestellers gegen uns auf dem § 478 BGB oder den §§ 651, 478 BGB beruht oder b) der Anspruch des Bestellers auf vorsätzlichem, arglistigem oder grob fahrlässigem Verhalten von unser Seite oder von Seiten unserer Erfüllungsgehilfen beruht oder c) der gegen uns gerichtete Anspruch des Bestellers auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht oder d) der Besteller Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen uns geltend macht oder e) Mängelansprüche auf einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen die Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, beruhen oder f) Mängelansprüche in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, beruhen. Die Bestimmungen in § 12.1 gelten ferner nicht, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einer von uns abgegebenen Garantie im Sinne des § 443 BGB beruht. Insoweit gelangen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen in § 12.3 zur Anwendung.
12.3 Die Verjährungsfristen für Ansprüche, die auf einer abgegebenen Garantie beruhen, richten sich nach § 438 BGB, es sei denn, aus dem Inhalt der Garantie ergibt sich eine kürzere Verjährungsfrist.
12.4 Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus oder in Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nach § 203 BGB endet in dem Zeitpunkt, in welchem wir oder der Besteller die Fortsetzung der Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verweigern bzw. verweigert. Sofern eine der Parteien nicht ausdrücklich schriftlich das Scheitern der Verhandlungen erklärt, gilt die Fortsetzung der Verhandlungen sechs Monate nach Absendung der letzten Korrespondenz, deren Gegenstand der Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ist, als verweigert.
12.5 Die Bestimmungen der §§ 196, 197, 479 BGB sowie die Regeln der Beweislast bleiben von den vorstehenden Regelungen der §§ 12.1 bis 12.4 unberührt.
13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (CISG).
13.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist – soweit gesetzlich zulässig – Wickede (Ruhr). Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14. Exportkontrolle
14.1 Der Besteller erkennt deutsche, EU und ausländische Exportkontrollbestimmungen und -beschränkungen an und verpflichtet sich, die Waren (einschl. technischer Informationen) weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder Länder zu verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen deutsche oder ausländische Gesetze oder Verordnungen verstößt.
14.2 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich sämtliche Informationen, die zur Verifizierung eines Embargotatbestandes erforderlich sind, insbesondere Name und Anschrift des Endkunden, Einbau- oder Verwendungsort sowie Verwendungszweck, mitzuteilen, bleibt aber uns gegenüber zur eigenverantwortlichen Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses dieser Prüfung verpflichtet. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Informations- und Prüfungspflicht sind wir zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und – soweit der Besteller die vorgenannten Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
14.3 Der Besteller verpflichtet sich außerdem, vor einem etwaigen Export (innerhalb oder außerhalb der EU) der Waren sämtliche etwaig erforderlichen Exportlizenzen, Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen oder andere Dokumente in Zusammenhang mit einer (späteren) Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Übertragung und der Nutzung der Waren auf eigene Kosten einzuholen und alle weiteren Empfänger der Waren in der Lieferkette in gleicher Weise zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Befolgung dieser Gesetze und Verordnungen zu informieren. Der Besteller haftet uns gegenüber in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen durch Dritte in der Lieferkette und stellt uns auf erstes Anfordern von etwaigen Inanspruchnahmen frei. Darüber hinaus wird der Besteller uns unverzüglich zu informieren, falls er von Verstößen Dritter gegen deren Verpflichtungen im Zu-sammenhang mit der (Wieder-)Ausfuhr der Waren bzw. daraus weiterentwickelten Produkten Kenntnis erlangt.
15. Schlussbestimmungen
Unsere früheren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen treten hiermit außer Kraft.
Datenschutzhinweis
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass Daten aus dem Vertragsverhältnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert werden und wir uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit zur Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
Wickeder Westfalenstahl GmbH
Wickede – Mai 2018